4. April 2017

Wenn der Kredit platzt: Mehr Schutz für überforderte Ehepartner

Köln (ots) – Es ist gängige Praxis: Eine Bank verlangt als
Bedingung für ein Darlehen, dass der Ehepartner ebenfalls
unterschreibt und haftet. Heikel wird es, wenn das Darlehen platzt
und sich der bürgende Partner als mittellos erweist. Der
Bundesgerichtshof hat kürzlich die überforderte Frau eines
Kreditnehmers in Schutz genommen – die Bank habe sittenwidrig
gehandelt. Die Rheinische Notarkammer warnt dennoch: Wer nur bürgt,
um den Ehefrieden zu wahren, geht hohes Risiko.

Ein Kredit muss her, doch die Sicherheiten sind dürftig.
Regelmäßig bitten Banken dann den Ehepartner, als Bürge für das
Darlehen geradezustehen. Motto: Doppelt haftet besser. Eine
umstrittene Praxis, sagt Michael Uerlings, Pressesprecher der
Rheinischen Notarkammer. „Die Mithaftung kann sittenwidrig sein. Vor
allem dann, wenn der Ehegatte gar kein eigenes Vermögen oder
Einkommen hat.“

Der Bundesgerichtshof musste kürzlich einen solchen Fall
entscheiden (Urteil vom 15. November 2016 – XI ZR 32/16) – und
entließ die zahlungsunfähige Frau aus der Haftung. Sie hatte in den
90er-Jahren den Kreditvertrag ihres Ehepartners mit unterschrieben,
weil die Bank das gefordert hatte. Als es zur Schieflage kam, war die
Ehefrau durch die Mithaftung „finanziell krass überfordert“, wie der
BGH feststellte. In der Regel gilt das, wenn das pfändbare Einkommen
und Vermögen des Bürgen nicht einmal ausreicht, um die laufenden
Zinszahlungen des Darlehens zu bedienen.

Nicht zum ersten Mal betrachtet ein Gericht den Bankenwunsch nach
Mithaftung kritisch, sagt Notar Uerlings: „Häufig übernimmt der
vermögenslose Ehepartner nur deshalb die Mithaftung, weil er oder sie
den ehelichen Frieden wahren will.“ Oft bestehe ein „erheblicher
psychologischer Druck“, weshalb die Gerichte in solchen Fällen
vermuten: Der Kreditgeber nutzt die Situation des vermögenslosen
Ehegatten „in sittlich anstößiger Weise“ aus. Die Folge: Die Bank
rutscht in die Pflicht, das Gegenteil im Einzelfall nachzuweisen.
„Die Gerichte wägen ab, ob es aus Sicht des Ehegatten außer der
persönlichen Nähe noch andere nachvollziehbare Gründe gegeben hat,
die Mithaftung zu übernehmen“, erklärt Uerlings.

Im konkreten Fall konnte der Bundesgerichtshof jedoch keine
unmittelbaren Vorteile aus dem Kredit für die Ehefrau erkennen. Zwar
verbesserte sich ihr Lebensstandard dank der finanzierten Immobilie.
Möglicherweise habe sie auch darauf gehofft, dank ihrer Unterschrift
im Betrieb ihres Mannes mitarbeiten zu können. Jedoch handelt es sich
nach Ansicht der Richter dabei nur um mittelbare Vorteile. Und die
reichen nicht, um die vermutete Sittenwidrigkeit der Mithaftung zu
widerlegen.

Manche Paare versuchen, sich durch Eheverträge gegen solche und
ähnliche Mithaftungsrisiken abzusichern. Notar Uerlings rät davon ab:
„An dieser Stelle können Notare auch mit einem Ehevertrag nicht
helfen, denn er greift nicht.“ Es sei vor allem wichtig, mögliche
Konsequenzen realistisch einzuschätzen: „Wer sich von Schulden des
Partners freihalten will, sollte sich gut überlegen, unter welche
Darlehensverträge er seine Unterschrift setzt.“

Pressekontakt:
Notar Michael Uerlings
Rheinische Notarkammer
Gustav-Römer-Haus
Burgmauer 53
50667 Köln
Tel.: +49 221 257 52 91
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