10. März 2014

Vorsorgevollmacht ist Vertrauenssache – Wie kann ich mich als Vollmachtgeber vor Missbrauch schützen?

Germersheim (ots) – Immer mehr Menschen treffen inzwischen selbst
Vorsorge für den Ernstfall, um später die gerichtliche Anordnung
einer Betreuung zu vermeiden. Sie errichten zu diesem Zweck eine
Vorsorgevollmacht und setzen eine oder mehrere Vertraute als ihre
Bevollmächtigten ein. Dass diese Vollmacht den benannten Personen
eine starke Rechtsstellung verleiht, wird oft nicht bedacht. Nicht
selten mit fatalen Folgen. Lisa Schumacher, Geschäftsführerin der
Notarkammer Pfalz erklärt, wie ein Vollmachtgeber bei
Vertrauensverlust reagieren sollte und nennt weitere Lösungen.

Bestimmte Ereignisse oder Umstände können dazu führen, dass das
ursprünglich in die bevollmächtigte Person gesetzte Vertrauen
verloren geht oder Zweifel an deren Zuverlässigkeit aufkommen lassen.
Die gute Nachricht: Eine Vorsorgevollmacht kann jederzeit widerrufen
oder geändert werden, vorausgesetzt der Vollmachtgeber ist noch
geschäftsfähig. Im Falle eines Vertrauensverlustes sollte dies
schnellstmöglich erfolgen, um einen Missbrauch der Vollmacht zu
verhindern. Schumacher: „Der Widerruf ist gegenüber dem
Bevollmächtigten auszusprechen. Außerdem müssen alle Originale und
Ausfertigungen der Vollmachtsurkunde vom Bevollmächtigten
zurückverlangt werden, damit die Vollmacht nicht doch weiter
verwendet und so missbraucht werden kann.“ Gelingt es nicht, alle
Vollmachten einzuziehen, kann eine Vollmacht auch in einem
gerichtlichen Verfahren für kraftlos erklärt werden. Schumacher
erklärt, dass eine mündliche oder schriftliche Aufhebungserklärung an
den die Vollmacht beurkundenden Notar, allein nicht ausreicht. „Die
Mitteilung des Widerrufs an den Notar empfiehlt sich dennoch, da
dadurch verhindert wird, dass der Bevollmächtigte sich vom Notar eine
neue Ausfertigung der Vollmacht ausstellen lässt“, so Schumacher.
Wurde die Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der
Bundesnotarkammer registriert, ist es ratsam den Widerruf ebenfalls
im Zentralen Vorsorgeregister eintragen zu lassen. Das Zentrale
Vorsorgeregister ist ein bei der Bundesnotarkammer geführtes
Register, bei dem Vorsorgeurkunden registriert werden können, damit
sie im Fall der Fälle auch gefunden werden.

Wer keinen Vertrauten hat, dem er eine Vollmacht erteilen möchte,
sollte statt einer Vorsorgevollmacht eine Betreuungsverfügung
errichten und darin erklären, wer im Ernstfall Betreuer werden soll.
Ein Betreuer wird – anders als ein Bevollmächtigter – vom Gericht
kontrolliert und braucht für bestimmte Rechtsgeschäfte sogar die
Zustimmung des Gerichts.

Lassen Sie sich in jedem Fall über den Umfang und die rechtliche
Tragweite einer Vorsorgevollmacht vom Notar beraten, bevor Sie
weitere Schritte einleiten. „Der Notar kann durch geeignete
individuelle Gestaltungsvorschläge helfen, eine für den konkreten
Einzelfall interessengerechte Lösung zu finden“, erklärt Schumacher.
So können beispielsweise durch die Anordnung einer
Gesamtvertretungsbefugnis, bei der mehrere Bevollmächtigte nur
gemeinsam handeln können, oder die Einschränkung der Vollmacht auf
bestimmte Rechtsgeschäfte etwaigen Bedenken des Vollmachtgebers
Rechnung getragen werden.

Pressekontakt:
Frau Lisa Schumacher
Geschäftsführerin der Notarkammer Pfalz
Bahnhofstraße 4
76726 Germersheim
Telefon: +49 (0) 7274 9498 317
Telefax: +49 (0) 7274 9498 595
E-Mail: notarkammer.pfalz@notarnet.de

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