30. April 2014

Ewiges Leben im Netz: Was passiert nach dem Tod mit meinem Facebook-Account?

München (ots) – In unserer virtuellen Welt wird es in Zukunft kaum
noch Sterbefälle ohne „digitalen Nachlass“ geben. Die meisten
Verstorbenen hinterlassen eine Vielzahl an Daten auf ihren Rechnern
und Accounts im Netz – vom Email-Postfach, Zugang zu
Social-Network-Plattformen bis hin zum Amazon-Nutzerkonto. Doch was
passiert mit dem virtuellen Nachlass? Auch nach dem Tod bleiben
sämtliche Internet-Aktivitäten erst einmal bestehen: Email-Postfächer
laufen voll, gestartete Ebay-Auktionen gehen weiter und das
Xing-Profil preist unverändert den beruflichen Werdegang an. Wie aber
kommen Erben an all die Passwörter? Und an wen dürfen Zugangsdaten
herausgegeben werden? Rechtssicherheit durch gesetzliche Regelungen
gibt es bisher kaum. Abhilfe können Sie durch klare Regelungen im
Testament, der Vorsorgevollmacht und Hinterlegung von Passwörtern
schaffen.

„Grundsätzlich geht auch der digitale Nachlass mit dem Tod eines
Menschen auf dessen Erben über“, erklärt Dr. Florian Meininghaus,
Geschäftsführer der Landesnotarkammer Bayern. „Dies gilt jedenfalls
für das digitale Vermögen, wie das Eigentum an der Hardware,
gespeicherte Dateien sowie Rechte und Pflichten aus Verträgen mit
Providern.“ Digitale Liebes-Emails und sonstige höchstpersönliche
Positionen bzw. Daten sind dagegen nicht vererblich. „Denn jeder
Mensch hat einen Anspruch auf den Schutz seiner Persönlichkeit, auch
über den Tod hinaus“, so Dr. Meininghaus.

Doch wer entscheidet, welche Emails einen geschäftlichen Inhalt
haben oder höchstpersönlicher Natur sind? Und wie wirkt das
Fernmeldegeheimnis und Datenschutzrecht, wenn es darum geht, welche
Informationen Provider herausgeben dürfen? „Gerade in diesem Bereich
ist die Rechtslage derzeit hochgradig umstritten, was zu enormer
Rechtsunsicherheit bei Erben und Internetdienstleistern führt“, weiß
Dr. Meininghaus. „Im Hinblick auf das Fernmeldegeheimnis wird zum
Teil vertreten, dass Emails und Daten, die durch den Verstorbenen
selbst noch nicht vom Server abgerufen worden sind, nicht an die
Erben gegeben werden dürfen“, erklärt Dr. Meininghaus. Es verwundert
daher nicht, dass Provider derzeit die unterschiedlichsten
Lösungswege für die digitale Nachlassregelung parat halten: Manche
teilen dem Erben gegen Vorlage eines Erbnachweises – entweder
Erbschein oder notarielles Testament – die Zugangsdaten mit, andere
löschen bzw. sperren den Zugang im Erbfall automatisch bei
monatelanger Inaktivität. Einheitliche Regelungen wie bei der
Legitimation von Erben gegenüber Banken sucht man vergeblich.

„Allen Bürgern kann daher nur empfohlen werden, rechtzeitig selbst
Vorsorge zu treffen“, rät Dr. Meininghaus. „Im Testament sollten
klare Regelungen zur Nachfolge in den digitalen Nachlass aufgenommen
werden. Auch an einen Vorsorgebevollmächtigten können konkrete
Aufträge im Hinblick auf die Sichtung der Dateien gegeben werden.“ In
Kombination dazu empfiehlt sich ein Hinweis auf eine Listung aller
Zugangsdaten, die möglichst sicher aufbewahrt werden sollte. Die
Aufführung im Testament selbst ist aufgrund der regelmäßigen
Aktualisierung der Passwörter nicht zweckmäßig. „Achten Sie auch
darauf, dass der Berechtigte einen möglichst schnellen Zugriff auf
den digitalen Nachlass erhält, damit er Online-Vertragsbeziehungen
unter Einhaltung von Kündigungsfristen abwickeln kann und auch
sonstigen Pflichten, wie z.B. der Änderung des Impressums bei einer
Homepage innerhalb einer sechswöchigen Frist, nachkommen kann“,
empfiehlt Dr. Meininghaus.

Pressekontakt:
Frau Anja Schaller
Referat für Öffentlichkeitsarbeit der Landesnotarkammer Bayern
Ottostraße 10/III
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