28. Februar 2018

Deine, meine, unsere Kinder – Nachlassplanung in der Patchwork-Familie

München (ots) – Patchwork ist nicht nur auf dem Sofa individuell.
Beziehungen sind heutzutage bunter als noch vor wenigen Jahrzehnten.
Immer häufiger gehen Partner, die gemeinsame Kinder haben, getrennte
Wege. Nicht selten finden sie neue Lebensgefährten, die ebenfalls
Kinder aus einer früheren Beziehung mitbringen. Gegebenenfalls wird
das Patchwork noch durch weitere, gemeinsame Kinder bereichert. So
aufregend diese Beziehungsgeflechte sind, so komplex sind die
Herausforderungen für die Beteiligten, gerade in puncto
Nachlassplanung.

„Die“ Patchwork-Familie gibt es nicht. Vielmehr gibt es die
unterschiedlichsten Familienkonstellationen und auch die
Gestaltungswünsche sind in jedem Einzelfall verschieden. „Dabei
ergeben sich schon in vermeintlich einfachen Fällen knifflige
Aufgaben für die Beteiligten – und für ihre rechtlichen Berater!“,
sagt Dr. Florian Meininghaus, Geschäftsführer der Landesnotarkammer
Bayern. Ein simples Beispiel soll dies verdeutlichen: Der Ehemann hat
einen Sohn mit in die neue Ehe gebracht, die Ehefrau zwei Töchter.
Die Ehegatten wünschen sich, dass beim Tod des einen Ehegatten der
andere Ehegatte das gesamte Vermögen erhält. Wenn auch der zweite
Ehegatte stirbt, sollen die Kinder zu jeweils einem Drittel erben.

Ein Testament oder Erbvertrag ist hier unumgänglich, denn ohne
letztwillige Regelung würde dieses Ziel verfehlt: Nach der
gesetzlichen Erbfolge erben beim Tod des erstversterbenden Ehegatten
nicht nur der überlebende Ehegatte, sondern daneben auch die
Abkömmlinge des Erstversterbenden (beim Tod des Ehemannes also der
Sohn, beim Tod der Ehefrau deren beiden Töchter). Die Ehegatten
können zwar abweichende Verfügungen treffen und etwa bestimmen, dass
beim Tod des Erstversterbenden der Überlebende alleine erbt und beim
Tod des Zweitversterbenden die Kinder zu je einem Drittel bedacht
sind. Doch führt auch das nicht notwendigerweise zum Ziel. Denn wenn
zunächst die Ehefrau und danach der Ehemann versterben, könnte der
Sohn das Erbe ausschlagen und sein gesetzliches Pflichtteilsrecht
nach seinem Vater geltend machen, welches in diesem Fall wertmäßig
die Hälfte des Nachlasses erfasst. Der Sohn erhielte also mehr als
seine Stiefschwestern, denen beim Tod des Ehemannes kein
Pflichtteilsrecht zustünde, da sie rechtlich nicht dessen Abkömmlinge
sind. Der Sohn könnte somit – abhängig von der zufälligen Reihenfolge
des Versterbens – die Nachlassplanung der Eltern durchkreuzen.

Um die Risiken einzudämmen, kann man mit Pflichtteilsverzichten
und Abänderungsvorbehalten arbeiten. Noch komplizierter wird die
Gestaltung, wenn die Ehegatten nicht nur eine ungleiche Anzahl an
Kindern in die Ehe mitbringen, sondern auch ihr Vermögen ungleich
verteilt ist, namentlich weil nur ein Ehegatte Immobilieneigentümer
ist. Hier muss gegebenenfalls schon zu Lebzeiten Vermögen zwischen
den Ehegatten übertragen werden.

„Da es in Patchwork-Konstellationen viele Fallstricke gibt und die
Gestaltung stark vom Einzelfall abhängt, sollten Sie professionelle
Hilfe bei der Nachlassplanung nicht scheuen“, hält Dr. Meininghaus
als Fazit fest. „Die Gebühren des Notars sind gesetzlich vorgegeben
und richten sich gerade nicht nach der Komplexität der Regelung.“

Pressekontakt:

Notarassessor Claudius Eschwey
Referat für Öffentlichkeitsarbeit der Landesnotarkammer Bayern
Ottostr. 10/III
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